Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub, entsteht für diese Zeit kein Urlaubsanspruch. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe BAG 6.5.2015 – 9 AZR 678/12) hat das BAG für diese Fälle § 3 Abs. 1 BUrlG angewendet. Danach berechnet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch nach der gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage, bei 5 Tagen auf 20 Tage. Weiterlesen...
Aktuelles:
Am 19. März 2019 urteilte das BAG, dass ein Urlaubsanspruch für die Elternzeit gemäß § 17 Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt. Damit entspricht das BAG der Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 2018, wonach die deutsche Regelung des § 17 BEEG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Weiterlesen...