Kein Urlaub für unbezahlten Sonderurlaub
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub, entsteht für diese Zeit kein Urlaubsanspruch. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe BAG 6.5.2015 – 9 AZR 678/12) hat das BAG für diese Fälle § 3 Abs. 1 BUrlG angewendet. Danach berechnet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch nach der gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage, bei 5 Tagen auf 20 Tage. Bei einem vereinbarten Sonderurlaub sind es Null Arbeitstage pro Woche. Entsprechend hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch. Diese Rechtsprechung gilt nur für den vereinbarten Sonderurlaub und ist nicht ohne weiteres auf andere Fallgestaltungen übertragbar. (BAG 19.3.2019 – 9 AZR 315/17)